Zuwendungsbestätigung: So stellt euer Verein Spendenbescheinigungen richtig aus
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten
„Könnt ihr mir eine Spendenquittung ausstellen?" — diese Frage bekommt jeder Vereinsvorstand. Die korrekte Antwort hängt an ein paar klaren Regeln, denn eine fehlerhafte Bescheinigung kann teuer werden: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, haftet persönlich für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG).
Wer darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
Nur steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften — also Vereine mit gültigem Freistellungsbescheid des Finanzamts oder, bei neu gegründeten Vereinen, mit Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Nicht gemeinnützige Vereine dürfen keine ausstellen.
Das amtliche Muster ist Pflicht
Die Bestätigung muss nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt werden (§ 50 EStDV); Wortlaut und Reihenfolge der Textpassagen sind verbindlich, Umformulierungen sind nicht erlaubt. Für Geldzuwendungen an Vereine gehören hinein:
- Aussteller (Verein mit Anschrift) sowie Name und Anschrift des Zuwendenden
- Betrag in Ziffern und in Buchstaben sowie der Tag der Zuwendung
- Die Zeile „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen: Ja/Nein" — sie muss immer enthalten und angekreuzt sein
- Die Angaben zum Freistellungsbescheid (Finanzamt, Steuernummer, Datum, Veranlagungszeitraum) bzw. zur § 60a-Feststellung
- Die Bestätigung, dass die Zuwendung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wird
- Die vorgeschriebenen Hinweise zur Haftung und zur 5-Jahres-/3-Jahres-Frist des Bescheids (§ 63 Abs. 5 AO)
Außerdem gilt: keine Danksagungen oder Werbung auf der Bestätigung, maximal DIN-A4, und der Verein muss ein Doppel aufbewahren.
Wann reicht der einfache Nachweis?
Für Zuwendungen bis 300 Euro genügt dem Spender der vereinfachte Nachweis: Kontoauszug bzw. Einzahlungsbeleg plus ein vom Verein erstellter Beleg mit Angaben zur Gemeinnützigkeit (§ 50 Abs. 4 EStDV). Viele Spender möchten trotzdem eine „richtige" Bescheinigung — ausstellen dürft ihr sie natürlich auch dann.
Sammelbestätigung: eine für das ganze Jahr
Statt vieler Einzelbestätigungen darf der Verein je Person eine Sammelbestätigung über alle Zuwendungen eines Jahres ausstellen — mit Gesamtbetrag (in Ziffern und Buchstaben), Einzelaufstellung in der Anlage und der zusätzlichen Bestätigung, dass über die enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bescheinigungen ausgestellt wurden oder werden.
Sonderfall Aufwandsspende
Verzichtet jemand auf die Erstattung von Auslagen (z. B. Fahrtkosten), kann das als Aufwandsspende bescheinigt werden — aber nur, wenn ein echter, ernsthafter Erstattungsanspruch bestand (Satzung, Vertrag oder Vorstandsbeschluss, bevor die Tätigkeit begann) und der Verein finanziell in der Lage gewesen wäre zu zahlen. Auf der Bescheinigung wird dann „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen: Ja" angekreuzt. Reine Arbeitszeit ist übrigens nie spendenfähig.
Mitgliedsbeiträge bescheinigen?
Ob Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind, hängt vom Vereinszweck ab: Bei Vereinen, die z. B. den Sport oder die Freizeitgestaltung fördern, sind sie es nicht (§ 10b Abs. 1 EStG) — das amtliche Muster enthält dafür ein eigenes Bestätigungskästchen. Bei Vereinen etwa des Naturschutzes oder der Wohlfahrtspflege sind Beiträge dagegen regelmäßig abziehbar.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach bestem Wissen wieder (Stand Juli 2026, u. a. § 50 EStDV, § 10b EStG, § 63 AO und die amtlichen Muster des BMF) und ersetzt keine Steuerberatung.